Hatte Interressantes Gespräch mit Veterinärarzt

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    • Hatte Interressantes Gespräch mit Veterinärarzt

      Hi

      hatte heute mal fragen an unseren Veterinärarzt in Bezug auf die Bienen. Also bei uns im Kreis wird das alles locker gesehen was das Erweitern und Umstellen betrifft.

      Kann in unserem Kreis soviel umstellen wie ich will ohne irgendwelche Genehmigung vom Veterinärarzt oder Wanderwart wie es in anderen Kreisen ist wo man auch noch eine schriftliche Genehmigung an den Stöcken befestigen muss.

      Auch die Vergrösserung geht ohne Meldung, heißt nur wenn ich von 3 Völker auf 100 Völker gehe muss ich melden aber bis 30 Völker als Hobbyimker kann ich aufstellen wie ich möchte ohne Meldung, meinte "Wenn Sie jede Änderung bearbeiten müßten wäre das zuviel und deshalb würde man das nicht so Eng sehen."

      Habe doch nochmal um ein Volk aufgestockt, habe ein sehr starkes Volk geteilt und noch eine neue Königin besorgt und meinen 2ten Aussenstandort eingewiehen :rolleyes:

      Gruß Rolf
    • Das Umstellen von Bienenstöcken innerhalb des Amtsbezirkes ist bei uns auch unkompliziert. Es müssen nur bei der jährlichen Meldung die Standorte angegeben werden. Allerdings ist neu, dass man im Herbst melden muss, wie viele Völker inklusive Ableger man im nächsten Jahr gedenkt zu halten. Das erfordert dann doch den einen oder anderen Blick in meine Glaskugel. Da eine Strafandrohung im Schreiben nicht enthalten ist, denke ich, dass man das locker sehen kann.
      Wanderungen außerhalb des Amtsbezirkes und Stände auf öffentlichen Flächen, müssen natürlich entsprechend genehmigt und gezeichnet werden.
      Imker seit: 01.06.2013
      Beutentyp Segeberger
      Bienenrasse Carnica
      Wuppertal
    • Ich darf euch mal 3 Seiten einer Bekanntmachung unseres Vet Amtes hier zum lesen geben, was den Imkern in unserem Kreis zugestellt wurde über die Vereinsführung.
      Die Anhänge und Vordrucke erspare ich mir mal.


      Tierseuchenrechtliche Vorschriften für Bienenhalter

      Informationsblatt 04 Stand: 12/2016

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      Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

      Überblick über die Verpflichtungen von Bienenhaltern gemäß den aktuell gültigen Rechts-vorschriften.

      Vorab beachten Sie bitte Folgendes. Diese Aufstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Tierhalter verbindlichen Rechtsvorschriften. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. AlsTierhalter sind Sie verpflichtet, sich über eintretende Rechtsänderungen und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Ferner unterscheidet der Gesetzgeber nicht, ob die Bienen als Hobby oder zur Produktion von Bienenprodukten gehalten werden. Für den Gesetzgeber handelt es sich um Tierarten, die verheerende Seuchen mit gravierenden Auswirkungen für die Tierhaltungen, den Handel und die Wirtschaft des betroffenen Staates verbreiten können. Das Nichtbefolgen der Verpflichtungen stellen Verstöße gegen geltendes Recht dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

      Ferner empfehle ich Ihnen die Lektüre der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 in der aktuell gültigen Fassung. Diese finden Sie im Internet.

      Nach der Bienenseuchen-Verordnung (BS-VO) in der aktuell gültigen Fassung gelten für Sie folgende Vorschriften:

      Anzeigepflicht:

      Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an (§ 1a BS-VO).

      Die Anzeige hat beim zuständigen Veterinäramt, beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.(HVL) in Alsfeld und bei der HessischenTierseuchenkasse in Wiesbaden zu erfolgen. Einen Vordruck für die Anzeige bei meiner Behörde finden Sie am Ende des Merkblattes.

      Adressen:

      HVL, An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Tel.: 06631 / 7 84 50,

      Fax: 06631 / 7 84 78, E-Mail: kontakt@hvl-alsfeld.de

      Hessische Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 940 83 0,

      Fax: 06 11 / 940 83 33, E-Mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de

      Tierseuchenrechtliche Vorschriften für Bienenhalter

      Informationsblatt 04 Stand: 12/2016

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      Amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen:

      Falls Sie Bienenvölker aus einem anderen Landkreiserhalten, haben Sie unverzüglich nach dem Eintreffen, eine amtstierärztliche Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Amtstierarztes bei meiner Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein (§5 BS-VO).Falls Sie Bienenvölker nach außerhalb des Kreises Bergstraße verbringen möchten, benötigen Sie hierfür eine amtstierärztliche Bescheinigung (siehe oben), die Sie nach Untersuchung Ihrer

      Völker durch einen Bienensachverständigen (BSV) beimeiner Behörde beantragen müssen. Diese Bescheinigung ist unverzüglich der für den neuen Standort zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen (§5 BS-VO).

      Falls Sie Bienenvölker innerhalb des Kreises Bergstraße verbringen möchten, benötigen Sie hierfür eine amtstierärztliche Bescheinigung (siehe oben), die Sie nach Untersuchung Ihrer Völker durch einen Bienensachverständigen (BSV) beimeiner Behörde beantragen müssen. (§5 BS-VO).

      Achtung:

      In „Friedenszeiten“, also ohne Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut im Kreis Bergstraße oder in unmittelbarer Nähe des Kreises Bergstraße,duldet meine Behörde, dass Bienenvölker innerhalb des Kreisgebietes ohne gültige amtstierärztliche Bescheinigung verstellt

      werden.

      Aber:

      Bei neuen Bienenhaltern bzw. Jungimkern besteht meine Behörde auf die rechtzeitige Meldung der Bienenvölker bei meiner Behörde und auf

      Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung für das erworbene Bienenvolk bzw. die Bienenvölker. Dadurch will meine Behörde sicherstellen, dass neue Bienenhalter, vitale Bienenvölker, die frei von Bienenkrankheiten sind, als Grundlage für ihre Tätigkeit als Imker erhalten. Zusätzlich wird sichergestellt, dass Bienen-krankheiten nicht unbemerkt weiter verschleppt werden und rechtzeitig bekämpft bzw. behandelt (z. B. Varroamilbe) werden können. Der Bienenhalter hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist (§5a BS-VO).

      Kennzeichnung der Bienenwohnungen:

      Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der

      Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen (§5a BS-VO).

      Leere, nicht besetzte Bienenwohnungen:

      Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten (§6 BS-VO).

      Gewerbsmäßige Lagerung, Behandlung, Herstellung von Honig (§2 BS

      -VO):

      Betriebe, in denen

      1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,

      2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden o

      der

      3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, unterlie

      gen der Beaufsichtigung durch die zuständige Veterinärbehörde.

      Informationsblatt 04

      Stand: 12/2016

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      In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch

      1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,

      2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 ºC ausgesetzt oder

      3. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

      Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten. Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich ist.

      Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.

      Bienenseuchen und Bienenkrankheiten:

      Die Bekämpfung ist gemäß Bienenseuchen-Verordnung vorgeschrieben für:

      Amerikanische Faulbrut

      (anzeigepflichtige Tierseuche)

      Kleiner Beutenkäfer

      (anzeigepflichtige Tierseuche)

      Tropilaelaps-Milbe

      (anzeigepflichtige Tierseuche)

      Acariose (Milbenseuche)

      Varroatose

      Hinweise zur Arzneimittelanwendung:

      Bienen werden arzneimittelrechtlich als Lebensmittel liefernde Tiere eingestuft! Daher müssen folgende arzneimittelrechtliche Vorgaben zwingend eingehalten werden:

      Damit die Reinheit des Honigs jederzeit nachvollziehbar ist, müssen Sie als Imker ein Arzneimittelbestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln führen. Sie als Imker sind seit 24.09.2001 dazu verpflichtet, die Anwendung von Arzneimitteln in Ihrem Bienenstock zu dokumentieren. Die Form ist nicht mehr vorgegeben. Es muss jedoch

      zeitlich fortlaufend dokumentiert werden.

      Die Dokumentation kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. In jedem Fall müssen Sie die Arzneimittel-Anwendung jedoch unverzüglich eintragen.

      Viele Tierärzte übermitteln mit ihrem Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg eine zweite Seite für Eintragungen des Tierhalters, die in einigen Punkten sogar schon vorausgefüllt ist. Sie müssen jedoch die noch fehlenden Angaben handschriftlich ergänzen.

      Folgende Angaben müssen in das Arzneimittelbestandsbuch eingetragen werden:

      1. Anzahl, Art und Identität der Tiere (Anzahl der behandelten Bienenvölker),

      2. Standort der Bienen (Bienenstände) zum Zeitpunktder Behandlung / in der Wartezeit,

      3. Arzneimittelbezeichnung, Nr. des tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebeleges bzw. Bezugsdatum,

      4. Datum der Anwendung, Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels,

      5. Wartezeit in Tagen und

      6. Name der anwendenden Person.

      Das Bestandsbuch ist inklusive aller Abgabe- und Anwendungsbelege des Tierarztes für die nächsten fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzubewahren.